IGS-Industrielle Gefahrenmeldesysteme GmbH

Technology for life safety and security

Erläuterungen zum Thema Wartungen und Inspektionen

Regelmäßige Überprüfungen einer Gefahrenmeldeanlage sind ein unabdingbarer Bestandteil des gesamten Sicherheitssystems. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die jeweilige Sicherheitseinrichtung in einem höchst möglichen Bereitschaftszustand befindet und Ihren Zweck erfüllen kann.

An dieser Stelle stellen wir Ihnen den entsprechenden Auszug aus unseren Arbeitsanweisungen vor:


1 Begriffsdefinition

Wartung umfasst alle präventiven Maßnahmen zur Erhaltung des Sollzustandes einer Gefahrenmeldeanlage. Sie beinhaltet eine Inspektion der Anlage.

2 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten

Wartungen und Inspektionen werden von uns wie folgt durchgeführt:

2.1 Allgemeine Anweisungen gemäß VDE 0833

2.1.1 Der Betreiber der GMA muss selbst eingewiesene Person sein oder eine eingewiesene Person beauftragen. Der Betreiber oder die von ihm beauftragte eingewiesene Person muss eigenverantwortlich dafür sorgen, dass bei Anzeichen einer Beeinträchtigung der ständigen Betriebsbereitschaft, Unregelmäßigkeiten der Funktion und bei durch Veränderungen (z. B. der Raumnutzung oder Raumgestaltung) verursachten Einflussnahmen auf die Überwachungsaufgaben der GMA Inspektionen durchgeführt werden.

2.1.2 Alle notwendigen Instandhaltungs- und Änderungsmaßnahmen an der GMA sind vom Betreiber oder durch die vom ihm beauftragte eingewiesene Person unverzüglich zu veranlassen.

2.1.3 GMA müssen regelmäßig durch Elektrofachkräfte instand gehalten werden. Bei Störungen sind GMA durch Elektrofachkräfte unverzüglich zu inspizieren und instand zu setzen.

2.1.3.1 Inspektionen sind mindestens viermal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen.

2.1.3.2 Mindestens einmal jährlich sind Inspektionen durchzuführen für alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder und die Primärleitungen mit nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern.

2.1.3.3 Instandsetzungen sind unverzüglich durchzuführen, wenn bei Inspektionen unzulässige Abweichungen vom Sollzustand der GMA festgestellt werden.

2.1.3.4 Wartungen sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Hierzu gehören gegebenenfalls z. B.:

  • Pflege von Anlageteilen
  • Auswechseln von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer (z. B. Glühlampen)
  • Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von Bauteilen und Geräten

2.1.4 Änderungen an GMA dürfen nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden. Nach jeder Änderung muss unverzüglich der Sollzustand der GMA wiederhergestellt und eine Änderungsprüfung durchgeführt werden.

2.1.5 Sämtliche Betriebsereignisse mit Angaben zur Ursache und gegebenenfalls Urheber sowie alle notwendigen und durchgeführten Instandhaltungs- und Änderungsmaßnahmen müssen durch den Betreiber oder die von ihm beauftragte eingewiesene Person bzw. der mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Elektrofachkraft fortlaufend in einem bei der GMA verfügbaren Betriebsbuch aufgezeichnet werden.

2.2 Zusätzlich gilt für Brandmeldeanlagen

2.2.1 Durchführung der Instandsetzungsarbeiten

Die termin- und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten muss zwischen Betreiber und Instandhalter geregelt werden.

Der Instandhalter muss mit der Beseitigung von Störungen innerhalb von 24 Stunden nach Meldung beginnen.

Die Instandsetzungsarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Zeit der Funktionsunterbrechung an Geräten oder Anlageteilen so kurz wie möglich gehalten wird.

Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten muss an den Geräten und Anlageteilen deren Funktion gestört war, eine Funktionsprüfung durchgeführt und dokumentiert werden.

2.2.2 Freihalten der Melder

Regelmäßig ist zu prüfen, ob der freie Raum um die Melder eingehalten wird. Im allgemeinen dürfen sich weder Einrichtungen noch Lagergut innerhalb eines Abstandes von weniger als 0,5m vom Melder befinden.

2.2.3 Ausnahme von der Überwachung

Regelmäßig ist zu prüfen, ob die kleinen und/oder versteckten Räume, die nicht in die Überwachung einbezogen sein müssen, hinsichtlich ihrer Brandlast unbedenklich sind.

2.2.4 Abschaltung

Der Betreiber muss in sämtlichen Fällen, in denen eine Anlage oder Teile einer Anlage abgeschaltet werden, solange für eine Kontrolle der betroffenen Räume sorgen, bis die Anlage oder die Teile wieder eingeschaltet werden.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Zeit der Abschaltung und damit die Zeit der Nichtüberwachung so kurz wie möglich zu halten.

2.2.5 Vermeidung von Falschalarmen

Die Anzahl der Falschalarme sollte so gering wie möglich sein. Der Betreiber muss zur Vermeidung von Falschalarmen bei außergewöhnlichen betrieblichen Vorgängen, wie z. B. Schweißarbeiten, den betroffenen Meldebereich für die Zeit der Arbeiten abschalten.

Wenn durch normale, betriebliche Vorgänge Falschalarme ausgelöst werden, muss angemessene Abhilfe geschaffen werden.

2.2.6 Inspektionen

2.2.6.1 Energieversorgung

  • Funktion Netzausfall prüfen
  • Belastungsprüfung der Batterien nach Herstellerangaben
  • Überprüfen der Batterieladespannung an den Batterieklemmen
  • Funktion Batterieausfall prüfen.

2.2.6.2 Alarmzähler

  • Alarmzählerstand mit Eintragungen im Betriebsbuch vergleichen und gegebenenfalls Ursachen für Falschalarme ermitteln
  • gegebenenfalls Hintergrundspeicher auf Abweichungen oder besondere Ereignisse begutachten

2.2.6.3 Übertragungswege/Melder

Je Übertragungsweg (Primärleitung) ist die Prüfung eines Melders je Quartal ausreichend, wenn im Jahr alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder und die Übertragungswege mit nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern geprüft werden, darunter:

  • Übertragungswege auf bestimmungsgemäße Funktion
  • Überprüfung der Handfeuermelder
  • Überprüfung der automatischen Brandmelder

2.2.6.4 Funktionsprüfungen

  • alle optischen und akustischen Alarmierungseinrichtungen
  • zusätzliche Peripheriegeräte, z. B. Feuerwehr-Schlüsseldepot, FAT, FBF
  • Ansteuereinrichtungen von ÜE für Fernalarm
  • Ansteuereinrichtungen von ÜE für die Störungsweiterleitung
  • Steuereinrichtungen(z. B. Löschanlage, Feststellanlage)

2.2.6.5 Sichtprüfungen/Begehung

  • Überprüfung auf Änderung der Raumnutzung oder Raumgestaltung
  • Überprüfen, ob die Räume, die nicht in die Überwachung einbezogen sein müssen, hinsichtlich ihrer Brandlast unbedenklich sind
  • Überprüfen des freien Raumes (0,5m) um die Melder
  • Überprüfen aller Melder auf ordnungsgemäße Befestigung und auf mechanische Beschädigung

2.2.7 Wartung

Die Wartung sollte nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, darunter z. B.:

  • Pflege und Reinigung von Anlagenteilen
  • Auswechseln von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer (z. B. Brandmelder, Akkumulatoren, Geräte und Speicherbatterien) nach Ablauf der Nutzungsdauer
  • Justieren, Neueinstellen, Abgleichen von Bauteilen und Geräten
  • FSD alle Funktionen überprüfen einschließlich der Entnahme der Objektschlüssel
  • Überprüfung der Feuerwehr-Laufkarten auf Aktualität
  • alle zur Dokumentation gehörenden Unterlagen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen

2.3 Zusätzlich gilt für Einbruchmeldeanlagen der Klassen A, B und C jeweils entsprechend

2.3.1 A B C Energieversorgung

Vor dem Beginn der Instandhaltungsarbeiten ist grundsätzlich die Netzspannung für die Energieversorgung abzuschalten. Nach Abschluss der Arbeiten muss vor dem Anlegen der Netzspannung die Batteriespannung gemessen werden, um ggf. vorhandene Schwächen der Batterie erkennen zu können.

2.3.2 A Inspektion und Wartung

Inspektion und Wartung sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Auf bestimmungsgemäße Funktion sind dabei zu prüfen:

  • die Übertragungswege
  • die Signalgeber (Internalarm und/oder Externalarm)
  • Anzeige- und Betätigungselemente in und außerhalb der EMZ
  • die Schalteinrichtung(en)
  • alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder und die Übertragungswege der nicht zerstörungsfrei prüfbaren Melder
  • die Energieversorgung(en)
  • die Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit dem ÜG, Steuereinrichtungen und Alarmierungseinrichtungen
  • die Stromkreise für Verschlussüberwachung
  • alle Kontakte der Verschlussüberwachung

Außerdem sind zu prüfen:

  • alle Anlageteile auf bestimmungsgemäße Befestigung
  • alle Anlageteile auf äußere mechanische Beschädigung
  • die Batterie(n); sie ist (sind), wenn im Zertifikat über die Anerkennung (Anerkennungsbescheid) nicht anderes ausgesagt ist, mindestens vier Jahre nach Herstellungsdatum auszutauschen
  • Primärbatterien gemäß den Angaben des Systeminhabers
  • Hinweis: Bei EMA mit alternativen Übertragungswegen (z. B. Funk) muss der Betreiber der EMA die Energiequellen (z. B. Primärbatterien) entsprechend den Angaben des Systeminhabers regelmäßig durch den Errichter erneuern lassen.
  • Überwachungsbereiche von Bewegungsmeldern durch Gehtest
  • die gesamte EMA auf störende Beeinflussungen (z. B. durch Änderung der Raumnutzung oder –gestaltung), die nicht betriebsmäßig ausgewertet werden

Weiterhin sind folgende Arbeiten auszuführen:

  • Abgleich und Justage von Anlageteilen
  • Auswechseln von Teilen mit begrenzter Lebensdauer (z. B. Lampen)

2.3.3 B C Inspektion

Inspektionen sind bei EMA der Klasse C mindestens viermal jährlich und bei EMA der Klasse B mindestens zweimal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen.

Auf bestimmungsgemäße Funktion sind dabei zu überprüfen:

  • die Übertragungswege
  • mindestens ein Melder pro Übertragungsweg, bei automatischen Meldern jedoch nur solche, die zerstörungsfrei prüfbar sind
  • die Signalgeber (Internalarm und/oder Externalarm)
  • Anzeige- und Betätigungselemente in und außerhalb der EMZ
  • die Schalteinrichtung(en)
  • die Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit dem ÜG, Steuereinrichtungen und Alarmierungseinrichtungen
  • die Stromkreise für Verschlussüberwachung
  • mindestens ein Kontakt pro Stromkreis der Verschlussüberwachung

Außerdem sind jeweils zu prüfen:

  • alle Anlageteile auf äußere mechanische Beschädigung
  • Überwachungsbereiche der Bewegungsmelder durch Gehtest auf Abweichung von den im Installationsattest dokumentierten Bereichen
  • die gesamte Anlage auf störende Beeinflussungen (z. B. Änderung der Raumnutzung oder –gestaltung), die nicht betriebsmäßig ausgewertet werden

2.3.4 B C Wartung

Mindestens einmal jährlich ist, ggf. in Zusammenhang mit einer Inspektion nach Abschnitt 2.3.3, eine Wartung der EMA durchzuführen. Sie muss die folgenden, zusätzlich zu den in Abschnitt 2.3.3 beschriebenen, Prüfungen und Arbeiten beinhalten:

  • Prüfung der Batterie(n). Die Batterie(n) ist (sind), wenn im Zertifikat über die Anerkennung (Anerkennungsbescheid) nichts anderes ausgesagt ist, mindestens vier Jahre nach Herstellungsdatum auszutauschen
  • Prüfung der Primärbatterien gemäß den Angaben des Systeminhabers
    Hinweis: Bei EMA mit alternativen Übertragungswegen (z. B Funk) muss der Betreiber der EMA die Energiequellen (z. B. Primärbatterien) entsprechend den Angaben des Systeminhabers regelmäßig durch den Errichter erneuern lassen.
  • Funktionsprüfung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder und aller Übertragungswege der nicht zerstörungsfrei prüfbaren Melder
  • Funktionsprüfung aller Kontakte (einschließlich der Kontakte für die Verschlussüberwachung)
  • Abgleich und Justage von Anlageteilen
  • Auswechseln von Teilen mit begrenzter Lebensdauer (z. B. Lampen)

2.3.5 A B C Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen

Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen an bereits installierten EMA dürfen nur durch eine für das jeweilige Einbruchmeldesystem VdS-anerkannte Errichterfirma durchgeführt werden, die über das notwendige Ersatzmaterial und die notwendigen technischen Unterlagen verfügt. Anlageteile für Änderungen müssen den zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Richtlinien entsprechen.

Die Errichterfirma muss dem Betreiber Informationen über die durchgeführten Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen zur Weitergabe an den Versicherer zur Verfügung stellen.

Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen sind durch Zusatzblätter, welche dem Installationsattest beigelegt werden, zu dokumentieren.

2.3.6 A B C Anpassen bestehender Anlagen

VdS-anerkannte EMA müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 10 Jahre, auf die Einhaltung der dann jeweils gültigen VdS-Richtlinien überprüft werden. Werden hierbei erhebliche Abweichungen festgestellt, sollten die Beteiligten (Betreiber, Errichter, Versicherer) miteinander abstimmen, wie die EMA auf den aktuellen Stand der Technik umzurüsten ist.

2.3.7 B C Betriebsbuch

Für die Eintragung der regelmäßigen Instandhaltungsarbeiten, Änderungen, Erweiterungen sowie von Extern-, Fernalarmen, Sabotage- und Störungsmeldungen ist ein Betriebsbuch nach dem Mustervordruck VdS 2263 zu führen.

Das Betriebsbuch ist dem Betreiber der EMA zu übergeben. Dieser ist darauf hinzuweisen, dass er das Betriebsbuch ständig in unmittelbarer Nähe der EMZ aufzubewahren hat und alle Betriebsereignisse der EMA (z. B. Meldungen, Störungen) eingetragen werden müssen.

2.3.8 A B C Instandhaltungsunterlagen

Bei der EMZ müssen alle für eine Instandhaltung notwendigen Unterlagen unter Verschluss vorhanden sein, z. B. Verdrahtungspläne, Verlegungspläne (siehe Anhang B).

2.4 Zusätzliche IGS-interne Maßnahmen

2.4.1 Einbruchmeldeanlagen

Die Überprüfung der örtlichen akustischen und optischen Signalgeber sowie einer eventuell vorhandenen Alarm- und Störungsweiterleitung erfolgt nach Abschluss aller anderen Arbeiten. Zu diesem Zweck wird die komplette Anlage extern scharf geschaltet und ein Alarm ausgelöst. Nach dieser Funktionsprüfung und eventueller Abfrage der übertragenen Kriterien wird die Anlage beim eventuell vorhandenen Wachdienst wieder betriebsbereit gemeldet, es werden keine Arbeiten mehr an der Anlage ausgeführt. Hierdurch soll erreicht werden, dass nach Abschluss unserer Arbeiten die Anlage in einem komplett betriebsbereiten Zustand verlassen wird.

Sollte eine externe Schärfung der Anlage aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein, so ist dieses auf dem Service-Rapport eindeutig zu vermerken.

2.4.2 Brandmeldeanlagen

Die Überprüfung der Übertragungseinrichtung erfolgt im Anschluss an alle anderen Überprüfungen. Hierbei wird bei komplett betriebsbereiter Anlage nach Abstimmung ein Feueralarm zur jeweiligen Leitstelle der Feuerwehr übertragen. Nach einer erfolgreichen Übertragung und anschließendem Rücksetzen der Zentrale wird die Anlage bei der Feuerwehr wieder bereit gemeldet, es werden keine Arbeiten an der Anlage mehr ausgeführt. Hiermit soll erreicht werden, dass nach Durchführung unserer Arbeiten die Anlage in einem komplett betriebsbereiten Zustand von uns verlassen wird. Wird auf Verlangen des Kunden eine Meldergruppe aus der Überwachung herausgenommen, ist er vorher über mögliche Konsequenzen zu unterrichten. Dieses ist, ebenso wie eine nicht mögliche Überprüfung der Übertragungseinrichtung, auf dem Service-Rapport zu vermerken.

3 Mitgeltende Unterlagen

  • VdS-Richtlinien 2311 Planung und Einbau
  • VdS-Richtlinien 2095 – Planung und Einbau
  • VDE 0833 Teil 1 – 3
  • DIN 14675

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