Die VDE 0833 Teil 1 nimmt mit Erscheinen der Ausgabe 2014-10 (Oktober 2014) die Betreiber von Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall mehr in die Pflicht. Hier geht es um eine regelmäßige Überprüfung von Beeinflussungen an Gefahrenmeldeanlagen, welche technisch bedingt durch eben diese Anlagen nicht erkannt werden können. Der Betreiber der GMA muss selbst eine eingewiesene Person sein oder eine eingewiesene Person mit dem Betrieb der GMA beauftragen. Die VDE 0833 Teil 1 legt nunmehr zusätzlich wie folgt fest:
Der Betreiber muss regelmäßige Begehungen der von der GMA überwachten Sicherungsbereiche veranlassen, die von sachkundigen Personen GMA oder von Elektrofachkräften GMA auszuführen sind, um Einflüsse auf die Überwachungsaufgaben der GMA, die nicht betriebsmäßig ausgewertet werden können, festzustellen. (Siehe auch hier: Sachkundige Person für Gefahrenmeldeanlagen)
ANMERKUNG: Diese Unterrichtung der sachkundigen Person GMA ist nachzuweisen. Zum Erhalt des geforderten Kenntnisstandes ist eine entsprechende permanente Tätigkeit nachzuweisen bzw. es sind Ergänzungs- oder Wiederholungsschulungen erforderlich.
Begehungen von GMA sind grundsätzlich viermal jährlich, in etwa gleichen Zeitabständen, als Maßnahme zur Sicherstellung der geforderten Funktion von sachkundigen Personen GMA oder von Elektrofachkräften GMA durchzuführen.
Bei der Begehung sind GMA auf sichtbare Störungen zu überprüfen, insbesondere auf außerhalb von Anlageteilen der GMA auftretende Beeinflussungen, die nicht von der GMA selbsttätig erkannt und ausgewertet werden können.
Hierzu zählen die Sichtung von Unterlagen und Sichtprüfung:
Die Durchführung und das Ergebnis der Begehung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen. Bei der Feststellung von Abweichungen oder von Mängeln bei den Anlageteilen ist der Betreiber schriftlich darauf hinzuweisen. Der Betreiber muss eine Rückführung der angetroffenen geänderten Raumnutzung, Raumgestaltung, Umgebungsbedingungen oder, falls erforderlich, eine Änderung der GMA oder eine Instandsetzung veranlassen.
Zu beachten ist, dass dieses zunächst allein im Verantwortungsbereich des Betreibers liegt, der jedoch einen lnstandhalter mit der Durchführung all dieser Maßnahmen beauftragen darf. Bei Interesse einer Übernahme dieser bei Ihnen anstehenden Aufgaben durch unser Unternehmen kontaktieren Sie uns doch bitte einfach.