IGS-Industrielle Gefahrenmeldesysteme GmbH

Technology for life safety and security

Flucht- und Rettungswegpläne

  • Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen:

    • Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus §55 Arbeitsstättenverordnung.
    • §8 Flucht- und Rettungsplan
      • Werden Flucht- und Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben und am schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Abschnitt III gestaltet sein
    • Durchführungsanweisung zu § 18:
      • ...aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen
      • Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen

  • Auswahl der Anbringungsorte

    • Erste Wahl ist z.B. der Eingangs- und Empfangsbereich. Hier, wo erste wichtige Eindrücke entstehen, ist auch für Besucher ein Überblick des Objektes zu erlangen
    • Wenn schon beim Layout Gedanken an Corporate Identity einfließen, muss sich das gute Stück im schmucken Rahmen auch nicht verstecken: Sicherheit und Qualität hängen ja bekanntlich stark voneinander ab

Beispiel eines Flucht- und Rettungswegplans (Klick für PDF)

Flucht- und Rettungswegplan

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