IGS-Industrielle Gefahrenmeldesysteme GmbH

Technology for life safety and security

Häufig gestellte Fragen zum Thema Sicherheitstechnik

Aufgrund vielfacher Anfragen geben wir an dieser Stelle Antworten auf häufig gestellte Frage aus dem Bereich der Sicherheitstechnik. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses keinesfalls eine Rechtsberatung ist und alle Antworten nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne jegliche Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit gegeben werden. Wir werden diese Seite nach und nach weiter mit Informationen füllen, schauen Sie doch bei Gelegenheit einfach noch einmal vorbei. Wenn Sie selbst eine Frage haben, hier haben wir ein Kontaktformular vorbereitet.



Frage: Darf ich ein Sperrelement in eine Fluchttür einbauen?

Antwort: Generell nicht! In Fluchttüren haben weder Sperrelemente, noch normale Blockschlösser etwas zu suchen, da die Funktion der Fluchttür nicht mehr gegeben ist. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.


Frage: Ich habe mehrere Zugangstüren zu meinem Sicherungsbereich. Kann ich mehrere Blockschlösser einsetzen?

Antwort: Das wird schwierig. Blockschlösser sollten (nach VdS dürfen!) nur von außen schließbar sein. Setzt man sich darüber hinweg und setzt Doppelzylinder ein, stellt sich die Frage der Handhabung und auch der elektrischen Verknüpfung.

Version 1: Beide Schlösser müssen abgeschlossen sein. Somit schließe ich zunächst das eine Blockschloß (oder auch mehrere) von innen ab, wandere durch das Haus zum nächsten Zugang und schließe hier von außen dann meine Alarmanlage scharf. Das macht wohl nicht wirklich Sinn, zumal bei Rückkehr der Weg identisch ist.

Version 2: Ein verschlossenes Blockschloß schärft bereits die Anlage. Auch nicht wirklich sinnvoll, da in diesem Fall bei Rückkehr die Anlage nicht an dem anderen Blockschloß unscharf geschaltet werden kann, da dieses ja nicht verschlossen ist.

Sinnvoll: Statt Blockschlösser zu verwenden, benutzen Sie entweder berührungslose Schalteinrichtungen in Verbindung mit Sperrelementen in den betroffenen Türen wie z.B. das Ident-Key, oder Sie verwenden digitale Schließzylinder mit einer entsprechenden Kopplung an die Einbruchmeldeanlage. In beiden Fällen werden die Informationen über den Zustand der Anlage an alle Türen weiter gegeben.


Frage: Verringert sich der Überwachungsbereich von automatischen Brandmeldern bei einer Zweimelderabhängigkeit?

Antwort: Ja. Aber es gibt neue Begriffe: Zweimeldungsabhängigkeit Typ A entspricht der bisherigen Bezeichnung "Alarmzwischenspeicherung", Zweimeldungsabhängigkeit Typ B entspricht den bisherigen Bezeichnungen "Zweigruppen- bzw. Zweimelderabhängigkeit".

  • Bei der Anordnung von punktförmigen Rauchmeldern in Zweimeldungsabhängigkeit Typ B sind die angegebenen maximalen Überwachungsbereiche für Rauchmelder um mindestens 30% zu reduzieren.
  • Wenn zur Ansteuerung von Feuerlöschanlagen eine Zweimeldungsabhängigkeit vorgesehen wird, so ist die Zweimeldungsabhängigkeit Typ B zu verwenden.
  • Ist die Zweimeldungsabhängigkeit für die Ansteuerung von Feuerlöschanlagen vorgesehen, sind die angegebenen maximalen Überwachungsbereiche je Rauchmelder um 50% zu reduzieren.
  • Bei der Anordnung von punktförmigen Wärmemeldern in Zweimeldungsabhängigkeit Typ B sind die angegebenen maximalen Überwachungsbereiche für Wärmemelder um 50% zu reduzieren.
  • Bei Zweimeldungsabhängigkeit Typ B sollte der Abstand von zwei in Abhängigkeit betriebenen Meldern 2,5 m nicht unterschreiten.

Eine kurze Einführung in die maximalen Überwachungsbereiche finden Sie hier.


Frage: Wann muss die Brandmelderzentrale in ein Brandschutzgehäuse?

Antwort: Diese Frage beantwortet die MLAR bzw. LAR ([Muster]LeitungsAnlagenRichtlinie), hier einige Auszüge:

  • Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

  • Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt müssen:
    • in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und – mit Ausnahme der Türen – aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,
    • durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist oder mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.

  • Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei:
    • Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben,
    • Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen.

Die Brandmelderzentrale ist gemäß Definition ein "Verteiler" im Sinne der LAR. Wird die Brandmeldeanlage nun auch als Alarmierungsanlage genutzt muss diese Zentrale entweder in einen entsprechend geschotteten, eigenen Raum oder in ein Brandschutzgehäuse. Eine seltene Ausnahme wäre noch, wenn nur ein einziger Brandabschnitt von nicht mehr als 1.600m² alarmiert wird und die Brandmelderzentrale sich in diesem überwachten Brandabschnitt befindet, ausgenommen natürlich Flucht- und Rettungswege.

Zu erwähnen ist noch, dass das Brandschutzgehäuse in Verbindung mit der Zentrale eine gemeinsame Zulassung hat. Somit kann immer nur das Brandschutzgehäuse des jeweiligen Herstellers der Brandmelderzentrale in dem geprüften Umfang (was darf überhaupt in das Gehäuse eingebaut werden) verwendet werden.


Frage: Was bedeutet "Zwangsläufigkeit" bei einer Einbruchmeldeanlage?

Antwort: Zwangsläufigkeit bei einer Einbruchmeldeanlage bedeutet, dass eine externe Scharfschaltung der Anlage erst dann möglich ist, wenn alle Türen, welche von außen in den Sicherungsbereich hinein führen, geschlossen und auch verschlossen sind. Zunächst einmal sind diese Türen, mit Ausnahme der Tür, an der sich die Scharfschaltung befindet, von außen nicht schließbar. Die Scharfschaltung selbst, entweder in Form eines Blockschlosses, oder z.B. berührungslos mit Transpondern in Verbindung mit einem Sperrelement, verriegelt diese Tür dann zusätzlich zum normalen Schloss bei extern scharfer Anlage.

Somit ist sichergestellt, dass bei einer extern scharfen Anlage ein Betreten des Sicherungsbereiches von außen nicht ohne Entschärfung der Anlage bzw. nicht ohne Gewaltanwendung möglich ist. Fehlauslösungen durch Unachtsamkeiten werden durch diese Zwangsläufigkeit ausgeschlossen.

Darüber hinaus können auch weitere Türen (zusätzlich zur Tür mit der Scharfschalteinrichtung) mit Sperrelementen oder auch anderen Verriegelungen ausgerüstet werden, wenn diese auch von außen schließbar sein müssen. Diese Verriegelungen müssen bei geschärfter Einbruchmeldeanlage wiederum das unabsichtliche Betreten verhindern. Machbar sind auch mehrere Scharfschaltungen an verschiedenen Türen, wenn der Sicherungsbereich bei scharfer Anlage von verschiedenen Stellen aus betreten werden soll. Je nach Sicherungsklasse, Ausbau der Einbruchmeldeanlage oder anderer besonderer Anforderungen können auch noch der verschlossene Zustand von beweglichen Fenstern und Fenstertüren, sowie auch z.B. besonderer Innentüren (beispielsweise die Tür zum Serverraum) mit in die Zwangsläufigkeit einbezogen werden.

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